FAQ – Häufige Fragen und Antworten

Sie können bei uns beglaubigte oder nicht beglaubigte Übersetzungen in folgenden Sprachkombinationen fertigen lassen:

deutsch – spanisch – deutsch

deutsch – portugiesisch – deutsch 

deutsch – englisch – deutsch  

spanisch – portugiesisch – spanisch

spanisch – englisch – spanisch

portugiesisch – englisch – portugiesisch 

Darüber hinaus können Sie sich gern mit jedem Übersetzungswunsch an uns wenden. Durch unsere langjährige Praxis verfügen wir über zahlreiche Kontakte zu erfahrenen Übersetzern im In- und Ausland.    

  1. Sie übersenden uns die zu übersetzende Dokumente auf elektronischem Wege möglichst als PDF-Datei.  Am besten Sie verwenden dafür unser Kontaktformular oder fügen die entsprechenden Dokumente Ihrer E-Mail-Nachricht bei.  
  2. Auf Grundlage Ihrer Vorlagen erstellen wir für Sie ein unverbindliches Angebot.
  3. Nach schriftlicher Auftragsbestätigung übersenden wir Ihnen eine Rechnung für die gewünschte Übersetzungsleistung per E-Mail. Nach Zahlungseingang erhalten Sie die Übersetzung auf elektronischem Wege per E-Mail sowie das Originaldokument per Post. Nach Vereinbarung können Sie die Übersetzung auch gern persönlich abholen und bezahlen.

Eine Beglaubigung ist eine amtliche Bescheinigung der Richtigkeit einer Unterschrift oder einer Abschrift/Kopie durch eine autorisierte Behörde (amtliche Beglaubigung) oder einen Notar (öffentliche Beglaubigung). 

Beglaubigung von Urkunden für das Ausland (Apostille/Legalisation)

Eine beglaubigte Übersetzung wird für zahlreiche amtliche Zwecke im In- und Ausland sowohl im Geschäftsverkehr als auch auf privater Ebene benötigt. Beispiele dafür sind im Geschäftsverkehr: Unternehmensunterlagen wie Gesellschafterverträge, Geschäftsberichte, Handelsregisterauszüge, Dokumente zur Firmenübernahme, Kaufvertrag, Notarielle Urkunden.  Beispiele für Übersetzungen persönlicher Dokumente sind: Ausweis, Reisepass, Personalausweis, Berufsausweis, Führerschein, Zeugnis, Geburtsurkunde, Abstammungsurkunde, Taufurkunde, Heiratsurkunde, Eheurkunden, andere Personenstandsurkunden, ScheidungsurteilSterbeurkunde, Testament, Vertrag, Ehevertrag, Arbeitsvertrag, Kaufvertrag, Notarielle Urkunde, Polizeiliches Führungszeugnis, Leumundszeugnis, Meldebescheinigung, Aufenthaltserlaubnis, Bewerbungsunterlagen, Dokumente für die Berufsanerkennung

In Deutschland dürfen nur Übersetzer, die von den jeweiligen Landgerichten öffentlich beeidigt / vereidigt / ermächtigt oder anerkannt sind, beglaubigte Übersetzungen ausführen. Voraussetzung für die Beeidigung eines Übersetzers ist eine entsprechende Ausbildung und Qualifizierung, um auch die notwendige Qualität zu gewährleisten. Unser Übersetzungsbüro verfügt selbstverständlich über diese Befähigung. 

Mit einer beglaubigten Übersetzung bescheinigt ein ermächtigter Übersetzer mit seinem Stempel und seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung mit dem Originaldokument / Ausgangsdokument. 

Beglaubigte Übersetzungen ins Deutsche werden von deutschen Behörden akzeptiert.  

Verwendung im Ausland

Wenn Sie ein Dokument bzw. eine Urkunde einer deutschen Behörde im Ausland verwenden möchten, z.B. für eine Firmengründung, für Kooperationsvorhaben oder für persönliche Zwecke, z.B. wenn Sie im Ausland arbeiten, heiraten, ein Kind adoptieren oder eine Immobilie erwerben wollen, benötigen Sie ebenfalls eine beglaubigte Übersetzung in die jeweilige Fremdsprache. Für die Anerkennung dieser beglaubigten Übersetzung im Ausland können seitens der ausländischen Behörde zusätzliche Anforderungen gestellt werden: 

Apostille: Mit einer Apostille wird die Echtheit der Unterschrift des ermächtigten / öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers durch das jeweilige zuständige Landgericht bestätigt. Sie gilt für alle Länder, die dem Haager Abkommen von 1961 beigetreten sind. 

Sie haben die Möglichkeit, die Apostille beim zuständigen Landgericht selbst einzuholen. Sollten Sie dabei Unterstützung benötigen, können Sie sich gern an uns wenden. Wir unterstützen und beraten Sie fachkundig zum Vorgang und zu den anfallenden Gebühren und Servicekosten. Auf Wunsch übernehmen wir auch die Einholung der Apostille in Ihrem Auftrag beim Landgericht.

Legalisation: Für alle anderen Länder, die dem Haager Abkommen nicht beigetreten sind, benötigen Sie eine „Legalisation“. Bei beglaubigten Übersetzungen wird durch die Legalisation die Echtheit der Unterschrift des ermächtigten / öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers bestätigt. Dafür ist eine Vorbeglaubigung erforderlich, die ebenfalls vom zuständigen Landgericht ausgestellt wird.  Die beglaubigte Übersetzung zusammen mit der Vorbeglaubigung durch das zuständige Landgericht wird der Botschaft oder Auslandsvertretung des Landes, für die Sie das Dokument benötigen, zur Legalisation vorgelegt. 

Auch bei diesem Vorgang unterstützen und beraten wir Sie gern. Auf Wunsch übernehmen wir auch diese Behördengänge für Sie.     

Bitte beachten Sie darüber hinaus, dass manche Staaten nach der Vorbeglaubigung noch eine zusätzliche Beglaubigung durch das Bundesverwaltungsamt verlangen. Nähere Auskünfte erhalten sie beim Bundesverwaltungsamt.

Sie beabsichtigen, eine beglaubigte Übersetzung im Ausland zu verwenden. Es ist möglich, dass Sie für diese beglaubigte Übersetzung zusätzlich eine Überbeglaubigung benötigen.

Eine Überbeglaubigung wird durch die jeweiligen deutschen Landgerichte ausgestellt. Sie stellt eine Form der Bestätigung dar, dass der Übersetzer in Deutschland ermächtigt / öffentlich beeidigt oder anerkannt ist, beglaubigte Übersetzung zu erstellen. Damit kann die beglaubigte Übersetzung bei ausländischen Behörden vor Ort anerkannt und verwendet werden.

Überbeglaubigungen können in verschiedenen Formen ausgestellt werden, die beiden gängigsten sind die Apostille und die Legalisierung.

Die Apostille wird für Länder verwendet, die dem Haager Abkommen beigetreten sind.

Eine Legalisierung wird für Länder benötigt, die nicht Teil des Haager Abkommens sind. Bevor eine Legalisierung durch die ausländische Vertretung in Deutschland ausgestellt werden kann, muss die Unterschrift des ermächtigten / öffentlich beeidigten oder anerkannten Übersetzers vom jeweiligen Landgericht vorab bestätig werden.

Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob und in welcher Form der Überbeglaubigung Sie benötigen, empfiehlt es sich, diesbezüglich direkt bei Zielbehörde im Ausland oder bei der ausländischen Vertretung in Deutschland nachzugragen, da die Anforderungen seitens der Länder und der verschiedenen Behörden sehr unterschiedlich ausfallen können, sodass keine allgemeingültige Aussage dazu getroffen werden kann.

Bei fragen diesbezüglich können Sie sich gern an uns wenden. Wir verfügen über langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der beglaubigten Übersetzungen und Überbeglaubigungen von übersetzten Dokumenten.

Beglaubigte Übersetzungen sollten vollständig übersetzt werden, einschließlich sämtlicher Anmerkungen, Stempel und Unterschriften, da der ermächtigte / öffentlich beeidigte oder anerkannte Übersetzer mit seinem Stempel und seiner Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit des Ausgangsdokumentes mit dem Zieltext bzw. der Übersetzung bescheinigt.

In Ausnahmefällen können „Auszugsweise Übersetzungen“ vorgenommen werden. Wenn beispielsweise ein Familienbuch aus einer Fremdsprache ins Deutsche übersetzt werden soll und das Originaldokument umfangreiche Hinweise zur Handhabung des Familienbuchs enthält, können nur die relevanten Textpassagen mit den Personenangaben in die Übersetzung übernommen werden. In diesem Fall muss der Übersetzer in der Übersetzung angeben, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um eine „Auszugsweise Übersetzung“ handelt.

Wenn Sie keine beglaubigte Übersetzung benötigen, beispielsweise zur eigenen Verwendung bzw. zur eigenen Kenntnisnahme, können auch einzelne Abschnitte eines Dokumentes oder einer Urkunde übersetzt werden. Hierbei sollte nur geklärt sein, wie sinnvoll dies ist.

Bei einer beglaubigten Übersetzung bescheinigt der für die jeweilige Sprache ermächtigte Übersetzer die Richtigkeit und Vollständigkeit einer Übersetzung mit dem Ausgangs- bzw. Originaltext. Das heißt, der Übersetzer übersetzt das Dokument vollständig mit sämtlichen Anmerkungen, Stempeln, Unterschriften und Anlagen in die Zielsprache. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die betreffende Behörde das eingereichte Dokument nicht anerkennt.

In Ausnahmefällen können „Auszugsweise Übersetzungen“ vorgenommen werden. Wenn beispielsweise ein Universitätszeugnis aus einer Fremdsprache ins Deutsche übersetzt werden soll und das Originaldokument umfangreiche universitätsinterne Hinweise zum Immatrikulationsverfahren enthält, die für die Aussagekraft des Hochschulzeugnisses unerheblich sind, können nur die relevanten Textpassagen mit den Leistungen des Absolventen in die Übersetzung übernommen werden. In diesem Fall muss der Übersetzer in der Übersetzung angeben, dass es sich bei dem vorliegenden Dokument um eine „Auszugsweise Übersetzung“ handelt. Allerdings müssen Stempel und Unterschriften in der Übersetzung angemerkt werden.

Wenn Sie keine beglaubigte Übersetzung benötigen, beispielsweise zur eigenen Verwendung bzw. zur eigenen Kenntnisnahme, können auch einzelne Abschnitte eines Dokumentes oder einer Urkunde übersetzt werden. Hierbei sollte nur geklärt sein, wie sinnvoll dies ist.

Wer an dieser Stelle eine Pauschalangabe für Preise unserer Dienstleistung erwartet, wird vergeblich suchen. Denn so individuell wie jeder Kunde und jedes seiner Anliegen ist, so speziell zugeschnitten erhält er auch seinen fairen Preis.

Grundlegend gilt folgendes: Übersetzungen berechnen wir in der Regel nach Zeilen mit jeweils 55 Anschlägen in der Zielsprache. Der Zeilenpreis richtet sich nach der zu übersetzenden Sprachkombination, dem Fachgebiet, dem Verwendungszweck (z.B. Publikationen) sowie dem Terminwunsch.

Mengenrabatte sind hierbei möglich, ebenso Fest- oder Pauschalpreise. Der Mindestsatz für eine beglaubigte Übersetzung beträgt 42,00 EUR zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Für eine nicht beglaubigte Übersetzung berechnen wir mindestens 35,00 EUR zzgl. MwSt.

Für die Berechnung Ihres speziellen Übersetzungswunsches bitten wir Sie um Übersendung des betreffenden Dokumentes eingescannt per E-Mail. Am besten Sie verwenden dafür unser Kontaktformular oder fügen die entsprechenden Dokumente Ihrer E-Mail-Nachricht an. Auf dieser Grundlage erstellen wir für Sie ein unverbindliches Angebot auch unter Berücksichtigung Ihrer terminlichen Vorgaben. Wenn Sie mit unserem Vorschlag einverstanden sind, erhalten Sie von uns nach Ihrer schriftlichen Auftragsbestätigung eine Rechnung für diese Übersetzungsleistung. Nach Zahlungseingang übersenden wir Ihnen die Unterlagen sowohl auf elektronischem als auch postalischem Weg an Ihre Adresse.

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Ein ermächtigter / öffentlich beeidigter/ vereidigter oder anerkannter Übersetzer ist berechtigt, beglaubigte Übersetzungen zu fertigen.

In Deutschland dürfen nur Übersetzer, die von den jeweiligen Landgerichten öffentlich beeidigt / vereidigt / ermächtigt oder anerkannt sind, beglaubigte Übersetzungen ausführen. Voraussetzung für die Beeidigung eines Übersetzers ist eine entsprechende Ausbildung und Qualifizierung, um auch die notwendige Qualität zu gewährleisten. Unser Übersetzungsbüro verfügt selbstverständlich über diese Befähigung.